Special Brunch-Time Personal: die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie

In entspannter Brunch-Time Atmosphäre bespricht Herr Sami Negm-Awad "die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie". Dabei wird er aufzeigen, für welche Änderungen diese im Nachweisgesetz sorgt, welche Pflichten sich daraus für den*die Arbeitgeber*in ergeben, aber auch welche Sanktionen bei Verstößen drohen.

Wenn Ihnen ein arbeits-/tarifrechtliches Thema auf der Seele brennt und Sie dieses in einer Brunch-Time Personal behandelt sehen möchten, dann schicken Sie uns doch gerne Ihren Vorschlag an: netzwerk-personal@paritaet-bw.de

Die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU in deutsches Recht ist beschlossene Sache. Es kommt zu Änderungen an zahlreichen Gesetzen (u.a. Berufsbildungsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Gewerbeordnung, Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der Entwurf BT-Drs. 20/1636 vom 2.5.2022 geht weit über die europäischen Vorgaben hinaus und wird erhebliche Herausforderungen für die Personalarbeit und die Vertragsgestaltung zur Folge haben. 

Die wichtigsten Änderungen betreffen das Nachweisgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz:

  •  Erweiterter Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes – jetzt auch für Aushilfen
  • Schriftform für die Vertragsgestaltung bzw. den Nachweis der Vertragsbedingungen 
  • Neue Pflicht zur Angabe der vereinbarten Arbeitszeit, Ruhezeit, Ruhepausen sowie bei vereinbarter Schichtarbeit des Schichtsystems, des Schichtrhythmus und der Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Neue Pflicht zur Angabe des bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahrens, mindestens des Schriftformgebots und der Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Neue Pflichten bei anderen Beendigungstatbeständen (Befristung, Aufhebungsvertrag)
  • Verweis auf gesetzliche Regelungen möglich?
  • Änderungen an Arbeitsverträge oder Nachweisen, die sich aus der Umsetzung ergeben, müssen auf Verlangen des Arbeitnehmers binnen sieben Kalendertagen vorgenommen werden
  • Verstöße gegen das Nachweisgesetz können pro Fall mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € geahndet werden
  • Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 6 Monaten ihren Wunsch nach Veränderung der Arbeitszeit anzeigen können und der Arbeitgeber dieses Verlangen binnen eines Monats in Textform mit einer Begründung beantworten muss. 
  • Nach dem neuen § 15 Abs. 3 TzBfG-E muss bei Vereinbarung einer Probezeit diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.


Mit dem Online Veranstaltungsformat „Brunch-Time“ hat der PARITÄTISCHE Baden-Württemberg in Kooperation mit der PARITÄTISCHEN Akademie Süd ein neues digitales Unterstützungsangebot für Mitgliedsorganisationen ins Leben gerufen. Unser Ziel ist es, Ihnen mit diesem Format qualifizierte, zeitlich kompakte und somit gut in den Arbeitsalltag integrierbare Veranstaltungseinheiten zu ermöglichen.

Unter Einbeziehung von juristischen Expert*innen erhalten Sie Informationen über aktuelle arbeits- und tarifrechtliche Themen und Fragestellungen sowie wichtige Hinweise für die Praxis. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, in der Veranstaltung Fragen an unsere Expert*innen zu stellen.

Für Mitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg gelten Sonderkonditionen. Willkommen sind aber auch Interessierte außerhalb des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg.




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Anke Kopp

Anke Kopp

Community-Managerin / Bildungsmanagerin

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